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   BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56   

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BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56 (https://dejure.org/1958,1464)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1958 - V CB 189.56 (https://dejure.org/1958,1464)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1958 - V CB 189.56 (https://dejure.org/1958,1464)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1955 (BVerwGE 2, 190) ausgesprochen, daß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihren Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein müssen, soweit sie nicht telegrafisch eingelegt werden.

    Das Reichsgericht a.a.O. und ihm folgend der Bundesgerichtshof (NJW 1952 S. 934) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 2, 190) haben die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze auch damit begründet, daß die Sicherheit des Verkehrs es erfordere, von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung von der nach dem Gesetz allein hierzu fähigen Person vorgenommen worden ist.

  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb hier strengere Anforderungen gestellt werden sollen, als das Gesetz vorschreibt, während nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 222) der "Mußvorschrift" des § 57 Abs. 2 BVerwGG über den bestimmten Antrag genügt wird, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.
  • BVerwG, 08.04.1954 - I C 59.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Dies wird besonders dort deutlich, wo es zugelassen wird, daß das Telegramm fernmündlich aufgegeben (RGZ 151 S. 82; BVerwG V C 138.55 - BVerwGE 3, 56 -) und dem Gericht vom Postamt fernmündlich zugesprochen wird (BVerwG I C 59.53 - BVerwGE 1, 103 -).
  • BVerwG, 14.12.1955 - V C 138.55
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Dies wird besonders dort deutlich, wo es zugelassen wird, daß das Telegramm fernmündlich aufgegeben (RGZ 151 S. 82; BVerwG V C 138.55 - BVerwGE 3, 56 -) und dem Gericht vom Postamt fernmündlich zugesprochen wird (BVerwG I C 59.53 - BVerwGE 1, 103 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1956 - VIII B 1097/53
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Das Oberverwaltungsgericht Münster hat allerdings in seinem Beschluß vom 22. März 1956 - VIII B 1079.53 (DVBl. 1956 S. 769) - für die Beschwerdeschrift einer Behörde in Verfahren nach der Militärregierungsverordnung Nr. 165 eine Unterschrift in Maschinenschrift nicht als ausreichend angesehen, obwohl sie unter Beifügung des Dienststempels der Behörde beglaubigt war.
  • BVerwG, 07.05.1956 - II CB 6.56
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1956 (BVerwG II CB 6.56), bei der es sich um die Unterzeichnung einer Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsschrift, mithin um die Auslegung des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht handelte, dieser Rechtsprechung angeschlossen.
  • BSG, 13.10.1955 - 1 RA 65/55
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Auch der Bundesfinanzhof hat es in seinem Urteil vom 14. Februar 1956 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1956 S. 980) abgelehnt, aus § 126 BGB einen allgemeinen Rechtssatz abzuleiten, der auch für das Besteuerungsverfahren gelte (a.M. Bundessozialgericht, BSGE 1, 243).
  • BVerwG, 18.09.1956 - III C 161.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Der III. Senat hat es in einer Entscheidung vom 18. September 1956 (BVerwG III C 161.55) nach § 86 des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung als ausreichend angesehen, daß der nicht eigenhändig unterzeichnete "hier vom Kläger beanstandete Berufungsschriftsatz seinem ganzen Äußeren einschließlich der "Beglaubigung" nach zweifelsfrei erkennen ließ, daß er von der Dienststelle des Beklagten ausging".
  • BVerwG, 07.07.1956 - I C 45.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1958 - V CB 189.56
    Diese Entscheidung betraf zwar die Form einer Berufungs schrift, die also nicht nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, sondern nach der Militärregierungsverordnung Nr. 165 zu beurteilen war; der I. Senat leitet aber aus den §§ 28, 61 BVerwGG in ständiger Rechtsprechung dieselben Anforderungen an die Unterzeichnung von Revisionsschriften her (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1956 - BVerwG I C 45.56 -).
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer

    Am 23. April 1958 - BVerwG V CB 189.56 - hat der V. Senat beschlossen:.
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